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Webplakat: Berufskraftfahrercamp

Mo­dul­schu­lung für Lkw- und Bus­fah­rer

Warum fah­ren Lkw- und Bus­fah­rer zur Mo­dul­schu­lung ins BKF.CAMP nach Neu­müns­ter?


Im BERUFSKRAFTFAHRER.CAMP, kurz auch BKF.CAMP ge­nannt, sind Lkw- und Bus­fah­rer gut auf­ge­ho­ben, wenn die nächste Mo­dul­schu­lung an­steht. Denn hier stehen für Kraft­fah­rer kos­ten­lo­se Park­plät­ze vor der Tür bereit und auch wird für das leib­lich­e Wohl der Fah­rer wäh­rend ei­ner qua­li­ta­tiv hoch­wer­ti­gen Mo­dul­schu­lung ge­sorgt.

Da­rü­ber hi­naus bie­tet ei­ne Modul­schu­lung je­dem Kraft­fah­rer die Mög­lich­keit, sich mit Kol­le­gen über die In­­hal­te der ein­zel­nen Mo­du­le aus­zu­tau­schen und sich auch über wei­ter­füh­ren­de be­ruf­liche Maß­nah­men zu in­for­mie­ren.

Modul­schu­lun­gen und wei­tere Leis­tungs­an­ge­bo­te, wie bei­spiels­wei­se der Un­ter­richt am di­gi­ta­len Fahr­ten­schrei­ber, fin­den re­gel­mä­ßig im BKF.CAMP statt. Dort wer­den die­se in der Woche, von Mon­tag bis Frei­tag, aber auch an zwei Sams­ta­gen im Mo­nat an­ge­bo­ten.

Anmeldung Modulschulung

Schu­lungs­ter­mi­ne für 2023 (PDF)

Schu­lungs­ter­mi­ne für 2024 (PDF)

Banner: Modulschulung Termine

Welchen Zweck er­füllt eine Mo­dul­schu­lung?

Eine Mo­dul­schu­lung dient dem Zweck der Weiter­bil­dung der Kraft­fah­rer. Hier steht das be­ruf­liche Lernen im Vor­der­grund und ver­folgt das Ziel, auf­bau­end auf die ei­gent­liche Tä­tig­keit neue Kennt­nis­se und Qua­li­fi­ka­tio­nen zu ver­mit­teln.

Welche Kennt­nis­se wer­den bei ei­ner Mo­dul­schu­lung ver­mit­telt?

Mit ei­ner Mo­dul­schu­lung wer­den tä­tig­keits­be­zo­gene Fer­tig­kei­ten und Kennt­nis­se, an­hand un­ter­schied­lich­er Mo­du­le, daher auch der Be­griff »Mo­dul­schu­lung«, er­lernt, auf­ge­frischt, wie­der­holt und ver­tieft.

Dies kön­nen ge­setz­liche Än­de­run­gen an den Lenk- und Ruhe­zei­ten, die Fä­hig­keit, Ri­si­ken im Straßen­ver­kehr vor­her­zu­seh­en, zu be­wer­ten und sich da­ran an­zu­pas­sen, aber auch Er­neue­run­gen an tech­nisch­en Ge­rä­ten und der rich­ti­ge Um­gang mit die­sen, wie bei­spiels­wei­se dem di­gi­ta­len Fahr­ten­schrei­ber sein.

Kenntnisbereiche

In der Be­rufs­kraft­fahrer­quali­fi­ka­tions­ver­ord­nung (BKrFQV) sind die Kennt­nis­be­reiche vor­ge­ge­ben, welche in ei­ner Mo­dul­schu­lung ver­mit­telt wer­den müs­sen.

Durch die Wei­ter­bil­dung sind al­le auf­ge­führ­ten Kennt­nis­be­rei­che zu ver­tie­fen und zu wie­der­ho­len. Da­bei ge­nügt es, dass aus den Kennt­nis­be­reich­en 1, 2 und 3 je­weils min­des­tens ein Un­ter­kennt­nis­be­reich ab­ge­deckt ist.

Wei­ter muss min­des­tens eine Aus­bil­dungs­ein­heit ei­nen die Ver­kehrs­sicher­heit be­tref­fen­den Un­ter­kennt­nis­be­reich um­fas­sen. Für den Kennt­nis­be­reich 1 wä­ren dies die Un­ter­kennt­nis­be­rei­che 1.2 / 1.3 / 1.3a / 1.4 / 1.5 / 1.6 für den Kennt­nis­be­reich 2 die Un­ter­kennt­nis­be­rei­che 2.1 / 2.2 / 2.3 und für den Kennt­nis­be­reich 3 die Un­ter­kennt­nis­be­rei­che 3.4 und 3.5.

Zu be­rück­sich­ti­gen ist hier­bei al­ler­dings, dass nicht alle Un­ter­kennt­nis­be­rei­che auch für jede Führer­schein­klas­se ge­eig­net sind. Hier wird bei ei­ni­gen Un­ter­kennt­nis­be­rei­chen zwi­schen der Fahr­er­laub­nis für den Güter­kraft- und dem Per­so­nen­ver­kehr un­ter­schie­den, hin­ge­gen an­de­re für bei­de Füh­rer­schein­klas­sen ge­eig­net sind.

Unterrichtseinheiten

Ge­mäß dem Berufs­kraft­fahrer­qua­li­fi­kations­gesetz (BKrFQG) sind Weiter­bil­dun­gen alle 5 Jahre durch die Teil­nah­me an ei­nem Unter­richt bei ei­ner staat­lich an­er­kann­ten Aus­bildungs­stät­te ab­zu­schlie­ßen, so­fern Be­för­de­run­gen im Güter- und Per­so­nen­ver­kehr auf öff­ent­lich­en Stra­ßen mit Kraft­fahr­zeu­gen durch­ge­führt wer­den, für die ei­ne Fahr­er­laub­nis der Klas­sen C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D oder DE er­for­der­lich ist.

Die Dau­er der Wei­ter­bil­dung be­trägt 35 Un­ter­richts­ein­hei­ten (UE), die in selbst­stän­di­gen Aus­bildungs­ein­heiten (Zeit­ein­heiten) von je­weils min­des­tens sie­ben Un­ter­richts­ein­hei­ten er­teilt wer­den.

Ein Teil dieser Weiter­bil­dung kann auf Übun­gen auf ei­nem be­son­deren Ge­län­de im Rah­men ei­nes Fahrer­trai­nings oder in ei­nem leis­tungs­fäh­i­gen Si­mula­tor ent­fal­len.

1 Unter­richts­ein­heit (UE) be­trägt 60 Mi­nu­ten bzw. ist 1 Stun­de.


Ausnahmen

Die­ses Ge­setz gilt ge­mäß BKrFQG § 1 An­wen­dungs­be­reich nicht für Be­för­de­run­gen mit:

1. Kraft­fahr­zeu­gen, de­ren durch die Bau­art be­stimm­te Höchst­ge­schwin­dig­keit 45 Ki­lo­me­ter pro Stun­de nicht über­schrei­tet,

2. Kraft­fahr­zeu­gen, die ein­ge­setzt wer­den von

  • der Bun­des­wehr, der Trup­pe, dem zi­vi­len Ge­fol­ge der Eu­ro­pä­isch­en Uni­on und der an­de­ren Ver­trags­staa­ten des Nord­at­lan­tik­pak­tes,

  • den Po­li­zei­en des Bun­des und der Län­der,

  • dem Zoll­dienst,

  • dem Zivil- und Ka­tas­tro­phen­schutz oder

  • der Feuer­wehr

oder die den Wei­sun­gen die­ser Diens­te un­ter­lie­gen, wenn die Be­för­de­rung im Rah­men der die­sen Diens­ten zu­ge­wie­se­nen Auf­ga­ben aus­ge­führt wird,

3. Kraft­fahr­zeu­gen, die von den nach Lan­des­recht an­er­kann­ten Ret­tungs­diens­ten zur Not­fall­ret­tung ein­ge­setzt wer­den,

4. Kraft­fahr­zeu­gen, die

  • zur technischen Entwicklung oder zu Reparatur- oder Wartungszwecken oder zur technischen Untersuchung Prüfungen unterzogen werden,

  • in Wahrnehmung von Aufgaben eingesetzt werden, die den Sachverständigen oder Prüfern im Sinne des § 1 des Kraftfahrsachverständigengesetzes oder der Anlage VIIIb der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung übertragen sind, oder

  • neu oder umgebaut und noch nicht in Betrieb genommen worden sind,

5. Kraft­fahr­zeu­gen zur Be­för­de­rung von Ma­te­ri­ali­en, Aus­rüs­tun­gen oder Ma­schi­nen, die der Fah­rer zur Be­rufs­aus­übung ver­wen­det, so­fern das Füh­ren des Kraft­fahr­zeugs nicht die Haupt­be­schäf­ti­gung des Fah­rers dar­stellt,

6. Aus­bil­dungs­fahr­zeu­gen in ei­ner Fahr­schu­le und Kraft­fahr­zeu­gen, die zum Er­werb der Fahr­er­laub­nis oder ei­ner Grund­qua­li­fi­ka­tion nach § 2 Ab­satz 1 und 2 oder wäh­rend der Wei­ter­bil­dung nach § 5 ein­ge­setzt wer­den,

7. Kraft­fahr­zeu­gen zur nicht ge­werb­lich­en Be­för­de­rung von Gü­tern oder Per­so­nen,

8. Kraft­fahr­zeu­gen im länd­lich­en Raum, wenn

  • die Be­för­de­rung zur Ver­sor­gung des ei­ge­nen Un­ter­neh­mens des Fah­rers er­folgt,

  • das Füh­ren von Kraft­fahr­zeu­gen nicht die Haupt­be­schäf­ti­gung des Fah­rers dar­stellt,

  • die Be­för­de­rung ge­le­gent­lich er­folgt und

  • die Be­för­de­rung un­ter Be­ach­tung der sons­ti­gen straßen­ver­kehrs­recht­lich­en Vor­schrif­ten er­folgt oder

9. Kraft­fahr­zeu­gen, die von Land­wirt­schafts-, Gartenbau-, Forst­wirt­schafts- oder Fisch­erei­un­ter­neh­men zur Gü­ter­be­för­de­rung im Rah­men ih­rer ei­ge­nen un­ter­neh­me­ri­schen Tä­tig­keit in ei­nem Um­kreis von bis zu 100 Ki­lo­me­tern vom Stand­ort des Un­ter­neh­mens ver­wen­det oder von die­sem ohne Fah­rer an­ge­mie­tet wer­den.

Nachweis · Schlüsselzahl 95

Als Nach­weis für die Teil­nah­me an ei­ner Mo­dul­schu­lung dien­te über viele Jah­re eine Wei­ter­bil­dungs­be­schei­ni­gung der je­wei­li­gen Aus­bil­dungs­stät­te, die die­se Wei­ter­bil­dung (Mo­dul­schu­lung) auch durch­ge­führt hat.

Be­schei­nigt wurde nicht nur die Teil­nah­me, son­dern auch die Kennt­nis­be­rei­che, wel­che ver­mit­telt wor­den sind.

Fahrerqualifizierungsnachweis

Mit der Än­de­rung der Be­rufs­kraft­fah­rer­quali­fi­ka­tions­ver­ord­nung (BKrFQV) vom 9. De­zem­ber 2020 hat der Fah­rer­quali­fi­zie­rungs­nach­weis in Form einer wei­te­ren Plas­tik­kar­te Ein­zug ge­won­nen und dient nun europa­weit als Nach­weis über die er­lang­ten Qua­li­fi­ka­tio­nen.

Die Schlüs­sel­zahl 95 be­stä­tigt ein­fach aus­ge­drückt, dass der Füh­rer­schein­in­ha­ber in Be­sitz ei­nes Be­fä­hi­gungs­nach­wei­ses ist und die Be­fä­hi­gungs­pflicht nach dem Ge­setz über die Grund­quali­fi­ka­tion und Wei­ter­bil­dung der Kraft­fah­rer­innen und Kraft­fahrer be­stimm­ter Kraft­fahr­zeu­ge für den Güter- oder Personen­ver­kehr bis zum [...] erfüllt.


Schnell · Digital · Gebührenfrei

Aus­kunft aus dem Be­rufs­kraft­fah­rer­qua­li­fi­ka­tions­re­gis­ter (BQR)

Zum Be­rufs­kraft­fah­rer­qua­li­fi­ka­tions­re­gis­ter (BQR)

Firmenschulung · Inhouse Schulung

Frisches Know-how kommt ins Un­ter­neh­men

Um den in­di­vi­du­el­len Be­darf der ein­zel­nen Spe­di­teu­re und Ver­kehrs­un­ter­neh­mer ge­recht zu wer­den, bie­tet das BKF.CAMP eben­falls alle 5 Mo­du­le und auch die Schu­lung und Un­ter­wei­sung am Fahrten­schrei­ber als be­triebs­in­ter­ne Wei­ter­bil­dung; und dies auch als Inhouse Schulung an.

So­mit kommt frisch­es und wert­vol­les Know-how über ei­ne Firmen­schu­lung direkt ins Un­ter­neh­men, das wie­de­rum dem Be­trieb zu­gute­kommt. Denn nur quali­fi­zier­tes Per­so­nal hat auch die Mög­lich­keit, neu er­lang­tes Know-how im Arbeits­all­tag ein­zu­set­zen und die­ses an Kol­legen weiter­zu­geben.


Welche Vor­tei­le bie­tet eine Fir­men­schu­lung?

  • Bei ei­ner Fir­men­schu­lung kön­nen In­hal­te auf die Be­dürf­nis­se, den Kenntnis- sowie den In­for­ma­tions­stand der Fah­rer ab­ge­stimmt wer­den.

  • Dis­kus­sions­bei­träge, An­wen­dungs­bei­spie­le und Fra­gen kom­men di­rekt aus dem Un­ter­neh­men und kön­nen somit in­di­vi­du­ell be­han­delt wer­den.

  • Lern­in­halte kön­nen ein­fach­er auf das ei­gent­liche An­wen­dungs­ge­biet in­ner­halb der Fir­ma trans­fer­iert wer­den, da bei den Schu­lungs­in­hal­ten die spe­zi­fischen Be­triebs­eigen­hei­ten mit­be­ach­tet wer­den.

  • Ohne die An­we­sen­heit ex­ter­ner Drit­ter kön­nen strit­tige und kon­tro­ver­se The­men, die nur das ei­gen­e Un­ter­neh­men be­tref­fen, frei­er dis­ku­tiert wer­den. So­mit blei­ben auch ver­trau­liche In­for­ma­tio­nen da, wo sie hin­ge­hö­ren; im ei­gen­en Un­ter­neh­men.

  • Zu guter Letzt sind be­triebs­in­terne Schu­lun­gen i.d.R. auch we­sent­lich kos­ten­güns­ti­ger als ent­sprech­en­de ex­ter­ne Va­ri­an­ten.

Anmeldung · Schulungstermine

Anmeldung

Da die Teil­neh­mer­zahl ge­mäß der Be­rufs­kraft­fahrer­quali­fi­ka­tions­ver­ord­nung (BKrFQV) auf 25 Per­so­nen be­grenzt ist, ist ei­ne recht­zei­ti­ge An­mel­dung er­for­der­lich.

Telefon: 04558 / 981 93 50
Mobil + WhatsApp: 0160 / 599 60 66

eMail: anmeldung[at]modulschulung.de


Jahresübersicht

Schu­lungs­ter­mi­ne für 2023 (PDF)


Flyer: Schulung/Unterweisung

Weiterbildung - Digitaler Fahrtenschreiber - 09.12.2023 (PDF)


Stopp Corona Virus

Abstands- und Hygiene­re­geln (PDF)

Von per­sön­lich­en Be­such­en, ohne ei­nen fes­ten Ter­min, ist wäh­rend der Pan­de­mie bitte ab­zu­sehen.

Blei­ben Sie soli­da­risch und auf je­den Fall ge­sund!

Wo mach­en Lkw- und Busfahrer die 5 Mo­du­le?

Die Mo­dul­schu­lung führt Kraft­fah­rer im­mer wie­der ins BKF.CAMP nach Neumünster


Die Schu­lungs­räu­me vom BKF.CAMP be­fin­det sich am Stand­ort Neu­müns­ter im Ge­werbe­park Stern­heim.
Gadelander Straße 172 · D-24539 Neumünster

Im EG be­fin­den sich die Schu­lungs­räu­me zur rech­ten Sei­te und sind über den Fuß­bo­den gut aus­ge­schil­dert.

Anfahrtsskizze (PDF)

Zu be­ach­ten ist, dass zum Schutz al­ler Teil­neh­mer ei­ne Nut­zung der Schu­lungs­räu­me nur mit vor­her­ge­hen­dem Co­ro­na­test möglich ist. Die­ser kann mit­tels ta­ges­ak­tu­el­lem Nach­weis ei­ner Co­ro­na­test­stel­le oder durch ei­nen un­ter Auf­sicht vor Ort durch­ge­führ­ten Selbst­test er­bracht wer­den.

Weiter be­steht die Mög­lich­keit, im BKF.CAMP ei­nen Schnell­test zu er­wer­ben. Die Kos­ten hier­für be­tra­gen 5 Euro pro Schnell­test.

Banner: Gute Jobs!